Tupperschüssel im Bankschließfach?

Verbraucherprofis unterwegs

Die Plastikbehälter in Bankschließfächern müssen zwar nicht die Eigenschaft „lebensmittecht“ wie die Originalprodukte der bekannten Marke aufweisen, da Lebensmittel zur Aufbewahrung im Tresorraum vertragsmäßig untersagt sind. Aber dennoch werden an die Kunststoffboxen einige Ansprüche gestellt, wie beispielsweise, dass darin DIN A4-Dokumente verstaut werden können oder der Inhalt vor neugierigen Blicken anderer Kunden geschützt ist. Das durften die sechzehn Schülerinnen des Wahlfachs Verbraucherprofi  bei der Erkundung der Sparkasse Landshut erfahren. Herr Christoph Lingott erklärte den Schülerinnen die Funktionsweise der Barein-/auszahlungsautomaten oder Münzrollenwechsler genauso wie Eigenschaften unseres nicht lebensmittelechten Plastikgeldes, das man sowieso nicht zum Essen oder Kochen verwenden kann – allerdings zum Bezahlen der Rechnung, wenn man sich beispielsweise für den Besuch eines Restaurants, in dem eine Debit- bzw. Kreditkarte akzeptiert wird, entschieden hat.

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